I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung, die Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vorläufig einzustellen und ein gepfändetes Guthaben auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 hob die Familienkasse Hamburg (die Rechtsvorgängerin der Familienkasse Nord) der Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Klägerin (A, geb. am ... 1999) ab April 2008 auf und forderte das von April 2008 bis März 2012 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 8.422 € von der Klägerin zurück mit der Begründung, dass das Kind den Haushalt der Klägerin am 1. April 2008 verlassen habe.
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