Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2020 - M 28 E 20.1367 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gerichtskosten in den Verfahren beider Instanzen nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber in der Sache - mit den aus dem Tenor ersichtlichen kostenrechtlichen Maßgaben und bei geändertem Rubrum auf Seite des Rechtsmittelgegners - ohne Erfolg.
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