FG Nürnberg - Urteil vom 19.09.2000
II 272/00
Normen:
InsO § 22 ; ZPO § 227 Abs. 1 ; ZPO § 240 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;

Vorläufige Insolvenzverwaltung; kurzfristige

FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen II 272/00

DRsp Nr. 2001/2374

Vorläufige Insolvenzverwaltung; kurzfristige

1. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 22 InsO) unterbricht weder das Einspruchs- noch das Klageverfahren gem. § 240 ZPO. 2. Sind in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten mehrere Mandatsträger tätig, so kann eine Terminverlegung nicht allein auf die Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters gestützt werden, wenn der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Dabei ist weiter zu beachten, daß der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und die Gefahr der Verschleppung des Verfahrens eine besonders strenge Prüfung solcher Verlegungsgesuche gebietet, die kurzfristig vor dem Termin gestellt werden. 3. Durch den Antrag auf Aufhebung eines Schätzungsbescheids wird der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger tatsächlich nur eine Änderung der Jahressteuer begehrt.

Normenkette:

InsO § 22 ; ZPO § 227 Abs. 1 ; ZPO § 240 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage nicht bereits mangels Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH den Handel mit und die Lagerung von Waren aller Art.