LSG Bayern - Beschluss vom 10.06.2020
L 4 KR 150/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 279/20

Vorläufige Kostenübernahme für ein PleurX Drainage MinikitWirkung einer fingierten GenehmigungKein eigenständiger Sachleistungsanspruch

LSG Bayern, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 150/20 B ER

DRsp Nr. 2020/8640

Vorläufige Kostenübernahme für ein PleurX Drainage Minikit Wirkung einer fingierten Genehmigung Kein eigenständiger Sachleistungsanspruch

Eine fingierte Genehmigung verschafft dem Versicherten entgegen der bisherigen Rechtsprechung keinen eigenständigen Sachleistungsanspruch.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. März 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a ;

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Kostenübernahme für ein PleurX Drainage Minikit des Herstellers Denver Biomed.

Der 1948 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) ist bei der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) als Rentner versichert. Bei ihm besteht eine pulmonale Hypertonie mit stauungsbedingter Leberzirrhose und Aszites (Ansammlung von Flüssigkeit in der freien Bauchhöhle).