OLG Hamm - Beschluss vom 23.09.2010
6 W 64/10
Normen:
BDSG § 35 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 823; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 294/10

Vorläufige Löschung eines SCHUFA-EintragsÜberwiegen eines schutzwürdigen Interesses an einer Löschung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 W 64/10

DRsp Nr. 2022/7326

Vorläufige Löschung eines SCHUFA-Eintrags Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses an einer Löschung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

1.a)

den in der Datenbank der Antragsgegnerin enthaltenen Negativeintrag über

den Antragsteller, mit folgendem Wortlaut

"A Inkasso GmbH für Dresdner Bank AG

23 Konto nach Abwicklung

Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass dieser Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Kontonummer 000-0

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Saldo tituliert

Der Vertragspartner hat seine Forderung titulieren lassen, zum Beispiel durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid.

Kontonummer 000-0

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 3.004,00 Euro

Datum des Ereignisses: 23.10.1997

Datum der Titulierung

Saldo

Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren.

Kontonummer 000-0

Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen.

Gemeldeter Forderungsbetrag: 7.647 Euro

Datum des Ereignisses: 27.02.2009

1. b) 2.