I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Handelserzeugnissen für elektronische Laboranwendungen. Ihre alleinige Gesellschafterin war seit dem 1. September 1986 Frau H, die die Gesellschaftsanteile von ihrem geschiedenen Ehemann erworben hatte. Seit dem 12. September 1986 war H zugleich die einzige Geschäftsführerin der Klägerin. Außerdem war sie seit dem 1. Januar 1986 Inhaberin der Einzelfirma B, die sie ebenfalls von ihrem geschiedenen Ehemann erworben hatte.
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