BFH - Beschluß vom 08.07.1998
I B 111/97
Normen:
AO (1977) § 165 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2046
BB 1998, 2408
BFH/NV 1999, 97
BFHE 186, 313
BStBl II 1998, 702
DB 1998, 2307
NVwZ-RR 1999, 222
Vorinstanzen:
FG Köln,

Vorläufige Steuerfestsetzung

BFH, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen I B 111/97

DRsp Nr. 1998/18743

Vorläufige Steuerfestsetzung

»1. Eine Steuerfestsetzung darf nicht allein deshalb gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 vorläufig erfolgen, weil die rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts unsicher erscheint und deshalb die Finanzbehörde einschlägige Verwaltungsanweisungen abwarten will. 2. Erklärt die Finanzbehörde gleichwohl in einem solchen Fall die Steuerfestsetzung für vorläufig und wird der entsprechende Bescheid nicht fristgerecht angefochten, so kann der Bescheid in der Folge auch dann nicht geändert werden, wenn die Rechtslage inzwischen zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt worden ist und dieser nunmehr die Änderung beantragt.«

Normenkette:

AO (1977) § 165 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Handelserzeugnissen für elektronische Laboranwendungen. Ihre alleinige Gesellschafterin war seit dem 1. September 1986 Frau H, die die Gesellschaftsanteile von ihrem geschiedenen Ehemann erworben hatte. Seit dem 12. September 1986 war H zugleich die einzige Geschäftsführerin der Klägerin. Außerdem war sie seit dem 1. Januar 1986 Inhaberin der Einzelfirma B, die sie ebenfalls von ihrem geschiedenen Ehemann erworben hatte.