FG Nürnberg - Urteil vom 18.07.2000
I 241/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; AO § 165 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 8 Satz 1;

Vorläufige Steuerfestsetzung; Beseitigung der

FG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen I 241/99

DRsp Nr. 2001/2383

Vorläufige Steuerfestsetzung; Beseitigung der

Wird ein Steuerbescheid hinsichtlich der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vorab entstandene Werbungskosten) für vorläufig erklärt mit der Erläuterung, daß die Bebauungsabsicht noch ungewiß bzw. nicht nachgewiesen ist, so begründet der Umstand, daß der Steuerpflichtige in späteren Veranlagungszeiträumen die weiter vorläufige Festsetzung dieser Einkünfte mit 0 DM hingenommen und danach keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr erklärt hat, kein positive Kenntnis des Finanzamts vom Wegfall der Bauabsicht und damit der Einkunftserzielungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; AO § 165 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 8 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, wann bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist geendet hat.