FG München - Urteil vom 24.02.2006
10 K 1961/04
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d § 165 Abs. 1 S. 1 § 165 Abs. 2 S. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 2 § 171 Abs. 8 S. 1 ; EStG (1990) § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 180
EFG 2006, 1394

Vorläufige Steuerfestsetzung; Wegfall der Ungewissheit; unterlassene Berücksichtigung innerhalb der nach § 171 Abs. 8 AO verlängerten Festsetzungsfrist; keine spätere Berücksichtigung als rückwirkendes Ereignis; Anwendungsbereich der Anlaufhemmung in § 175 Abs. 1 Satz 2 AO

FG München, Urteil vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 10 K 1961/04

DRsp Nr. 2006/20856

Vorläufige Steuerfestsetzung; Wegfall der Ungewissheit; unterlassene Berücksichtigung innerhalb der nach § 171 Abs. 8 AO verlängerten Festsetzungsfrist; keine spätere Berücksichtigung als rückwirkendes Ereignis; Anwendungsbereich der Anlaufhemmung in § 175 Abs. 1 Satz 2 AO

1. Die Ungewissheit darüber, ob der Steuerpflichtige das auf einem Erbbaugrundstück geplante Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird, endet mit Aufhebung des Erbbaurechtsvertrags und Rückgabe des Grundstücks an den Eigentümer. 2. War der Einkommensteuerbescheid wegen der in Leitsatz 1 genannten Ungewissheit für vorläufig erklärt worden, und versäumt es das Finanzamt, innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO die steuerlichen Folgen aus der Vertragsaufhebung zu ziehen, so kann es dies später nicht mehr auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis nachholen. 3. Die Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 S. 2 AO gilt nach Wortlaut und systematischer Stellung nur für Bescheidänderungen, die auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d § 165 Abs. 1 S. 1 § 165 Abs. 2 S. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 2 § 171 Abs. 8 S. 1 ; EStG (1990) § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand: