KG - Urteil vom 07.09.2022
23 U 120/21
Normen:
GmbHG § 35; GmbHG § 38; GmbHG § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 33/21

Vorläufige Unterlassung einer GeschäftsführungUnwirksame Abberufung eines GeschäftsführersVerbrauch des Selbsthilferechts eines Gesellschafters

KG, Urteil vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 23 U 120/21

DRsp Nr. 2022/13627

Vorläufige Unterlassung einer Geschäftsführung Unwirksame Abberufung eines Geschäftsführers Verbrauch des Selbsthilferechts eines Gesellschafters

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.7.2021 - Az. 93 O 33/21 - abgeändert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 8.6.2021 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GmbHG § 35; GmbHG § 38; GmbHG § 50 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung vom 08.06.2021, mit der dem Verfügungsbeklagten (im Folgenden auch: Beklagter) u.a. untersagt wurde, die Geschäfte der Verfügungsklägerin (im Folgenden auch: Klägerin) zu führen und diese zu vertreten.

Gesellschafter der Klägerin sind die Nebenintervenientin (K###), eine Gesellschaft ############# Rechts, mit einer Mehrheitsbeteiligung von 58,65 % der Geschäftsanteile, die P######################################, ebenfalls eine Gesellschaft ############# Rechts mit Sitz in ######, mit einer Beteiligung von 26,35 % und S############# mit einer Beteiligung von 15 %. Der Beklagte war neben D############# Geschäftsführer der Klägerin.