I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Verfassungswidrigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen der Antragsteller (ASt) gemäß § 10 Abs. 3 EStG.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die ASt beantragen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 8.3.2001 in Höhe von 3.988 DM und der Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 1999 vom 8.3.2001 in Höhe von 206,19 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung 1999.
Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen.
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