FG München - Beschluss vom 25.05.2012
14 V 1222/12
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AO § 258; AO § 256;

Vorläufiger Rechtsschutz bei Vollstreckungsmaßnahmen des FA

FG München, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 14 V 1222/12

DRsp Nr. 2013/1184

Vorläufiger Rechtsschutz bei Vollstreckungsmaßnahmen des FA

Eine einstweilige Anordnung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AO § 258; AO § 256;

Gründe

I.

Streitig ist die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Der Antragsteller ist seit längerem mit Steuerzahlungen im Rückstand. Am 27. April 2012 beliefen sich die Rückstände auf insgesamt 16.943,87 EUR.

Vollstreckungsversuche des Finanzamts (FA) in den Wohn- und Geschäftsräumen des Antragstellers blieben ohne Erfolg. So erstellte ein Vollziehungsbeamter am 31. August 2011 ein Pfandabstandsprotokoll. Der Antragsteller erklärte unter anderem, dass er monatlich einen Nettoverdienst von 1.000 EUR aus der Tätigkeit als Geschäftsführer beziehe und keine Forderungen oder Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Beteiligungen an Gesellschaften besitze.