BFH - Beschluß vom 14.04.1999
X B 33/99
Normen:
FGO §§ 69 114 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1355

Vorläufiger Rechtsschutz; eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit

BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen X B 33/99

DRsp Nr. 1999/8761

Vorläufiger Rechtsschutz; eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit

Die Zulassung der Beschwerde gegen FG-Beschlüsse über vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO bzw. nach § 114 FGO kann nur durch das FG ausgesprochen werden. Das gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im angefochtenen Beschluss gerichtete Rechtsmittel ist unstatthaft.

Normenkette:

FGO §§ 69 114 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat das Begehren des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 sowie der Entscheidungen über Zinsen zur Einkommensteuer 1993 bis 1995 und über den Solidaritätszuschlag für 1995 durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß (zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet) abgelehnt und die Beschwerde hiergegen ausdrücklich nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß zuzulassen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat hiervon Kenntnis erhalten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.