FG München - Beschluss vom 16.08.2006
9 V 2478/06
Normen:
FGO § 114 § 69 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abzweigungsverfügung im Kindergeldrecht

FG München, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 9 V 2478/06

DRsp Nr. 2006/29646

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abzweigungsverfügung im Kindergeldrecht

Gegen eine Abzweigungsverfügung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG, mit der das Kindergeld an die den Unterhalt gewährende Stelle abgezweigt wird, ist als vorläufiger Rechtsschutz Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO und nicht Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO statthaft.

Normenkette:

FGO § 114 § 69 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2006 ist das Kindergeld für die Kinder M (geboren am 3. Februar 2001) und S (geboren am 27. Juni 2006) des Antragstellers an die Stadt ... abgezweigt worden. Die Kinder sind vollstationär auf Kosten der Stadt ... in einem Heim untergebracht. Der Antragsteller ist von der Stadt ... zu monatlichen Kostenbeiträgen verpflichtet worden. Gegen die betreffenden Verwaltungsakte hat der Antragsteller Widersprüche eingelegt.

Gegen den Abzweigungsbescheid vom 19. Dezember 2005 hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, zu dem die Stadt ... nach § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen wurde, Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.