LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2020
L 29 AS 998/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; AO § 257 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 52 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 3817/20

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung von ErstattungsforderungenEinrede der Verjährung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen L 29 AS 998/20 B ER

DRsp Nr. 2020/14740

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung von Erstattungsforderungen Einrede der Verjährung

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Kosten werden für das gesamte Verfahren nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1; AO § 257 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 52 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung von Forderungen des Antragsgegners mit der Einrede der Verjährung.