FG München - Beschluss vom 17.03.2015
10 V 231/15
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Kontopfändung

FG München, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 10 V 231/15

DRsp Nr. 2015/12106

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Kontopfändung

Besteht das Rechtsschutzziel des Antragstellers im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur darin, die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung einzustellen, ist mit der vollständigen Überweisung des Pfändungsbetrages und der anschließenden Aufhebung dieser Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung entfallen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 114 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 3. September 2014 richtete die Staatsoberkasse Bayern an den Antragsgegner – das Finanzamt – ein Vollstreckungsersuchen über einen Betrag in Höhe von 882,00 EUR. Als rückständige Forderung bezeichnete es eine offene Kostenrechnung des Finanzgerichts München aus einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Aktenzeichen […].