Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 9. März 2021, Az.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Verfügungskläger verlangt vom Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Unterlassen einer behaupteten ehrverletzenden Äußerung.
Beide Parteien sind Rechtsanwälte und als Insolvenzverwalter tätig. Das zuständige Amtsgericht bestellte den Verfügungsbeklagten in einem Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter. Der Verfügungskläger war in diesem Insolvenzverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners tätig.
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