FG Münster - Urteil vom 31.08.2006
3 K 2285/05 E
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1878

Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides bei vGA-Gefahr

FG Münster, Urteil vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 3 K 2285/05 E

DRsp Nr. 2006/29679

Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides bei vGA-Gefahr

Der Gesellschafter einer GmbH hat keinen Anspruch darauf, dass sein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der GmbH vorläufig i.S.d. § 165 AO 1977 ergeht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; AO (1977) § 165 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einkommensteuerbescheid 2003 um die Nebenbestimmung der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 S. 1 AO zu ergänzen ist.

Die Kläger werden als Eheleute vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der WA Dental GmbH (WAD GmbH). Der Sitz der WAD GmbH befindet sich in xxxxx O.

Die Kläger reichten für das Kalenderjahr 2003 bei dem Beklagten eine Einkommensteuererklärung ein, in der sie u.a. Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der WAD GmbH i.H.v. 64.252,90 EUR erklärten. Die Kläger wurden vom Beklagten mit Einkommensteuerbescheid vom 27.12.2004 erklärungsgemäß veranlagt.