Der Beklagte hat dem im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag der Kläger, einen hälftigen Kinderfreibetrag von 1.700 DM anstatt in Höhe von bisher 1.512 DM zu berücksichtigen (Streitwert: 66 DM), auf der Grundlage der Vorschrift des § 53 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (Bundesgesetzblatt I S. 2552) durch Herabsetzung der Einkommensteuer um 61 DM mit im Klageverfahren geändertem Bescheid vom 14.11.2000 weitgehend entsprochen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist deshalb nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Diese sind dem Beklagten aufzuerlegen.
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