FG Hessen - Beschluss vom 15.01.2001
11 K 4503/00
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 ; FGO § 136 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
NJW 2001, 1159

Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Unzulässigkeit; Kostenentscheidung; Kinderfreibetrag - Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen eines Vorläufigkeitsvermerkes

FG Hessen, Beschluss vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 11 K 4503/00

DRsp Nr. 2001/15596

Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Unzulässigkeit; Kostenentscheidung; Kinderfreibetrag - Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen eines Vorläufigkeitsvermerkes

1. Bei einer unzulässigen Klage sind die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO der Klägerin aufzuerlegen, auch wenn dem Klagebegehren entsprochen wird 2. Auch bei Vorliegen eines Vorläufigkeitsvermerks ist die Klage nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 ; FGO § 136 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Der Beklagte hat dem im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag der Kläger, einen hälftigen Kinderfreibetrag von 1.700 DM anstatt in Höhe von bisher 1.512 DM zu berücksichtigen (Streitwert: 66 DM), auf der Grundlage der Vorschrift des § 53 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999 (Bundesgesetzblatt I S. 2552) durch Herabsetzung der Einkommensteuer um 61 DM mit im Klageverfahren geändertem Bescheid vom 14.11.2000 weitgehend entsprochen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist deshalb nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Diese sind dem Beklagten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe: