BFH - Urteil vom 07.02.1992
III R 61/91
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 3 S. 1, 2, § 348 ; FGO §§ 45, 67 Abs. 1, § 74 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1128
BB 1992, 1196
BFHE 167, 279
BStBl II 1992, 592
NJW 1992, 2445
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

BFH, Urteil vom 07.02.1992 - Aktenzeichen III R 61/91

DRsp Nr. 1996/11398

Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

»1. In Fällen, in denen das FG ein Klageverfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens gemäß § 74 FGO aussetzen müßte, hat der Kläger einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Steuerbescheides hinsichtlich der vor dem BVerfG umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind. 2. Ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 23.10.1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) trotz betrags- oder sachverhaltsmäßiger Begrenzung des ursprünglichen Rechtsmittelantrags von einer Anfechtung des gesamten Einkommensteuerbescheides auszugehen, ist auch der Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang gehemmt.«

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 3 S. 1, 2, § 348 ; FGO §§ 45, 67 Abs. 1, § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren im Streitjahr (1984) als Ärzte nichtselbständig tätig. Sie wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach erfolglosem Vorverfahren erhoben sie Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, um Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme an einem medizinischen Kongreß in Japan in Höhe von 6.126 DM als Werbungskosten anerkannt zu erhalten.