Streitig ist, ob ein Erbschaftsteuer(ErbSt)-Bescheid aufgrund eines wirksamen Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte, oder ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Der Kläger (Kl.) war Miterbe nach seinem am 22.10.1974 verstorbenen Vater, Herrn ...sen. Zum Nachlaß gehörte u.a. die ... KG, an der der Kl. einen Anteil von 57,37 % erhielt. Daneben bestand der Nachlaß aus umfangreichem inländischem und ausländischem Grundbesitz, Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapieren, Kapitalforderungen, Lebensversicherungen und anderen Vermögensgegenständen.
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