FG Münster - Urteil vom 21.09.2000
3 K 2537/97 Erb
Normen:
AO (1977) § 165 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 404

Vorläufigkeitsvermerk - Änderungsbescheid nach bestandskräftiger vorläufiger Steuerfestsetzung

FG Münster, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 2537/97 Erb

DRsp Nr. 2001/7196

Vorläufigkeitsvermerk - Änderungsbescheid nach bestandskräftiger vorläufiger Steuerfestsetzung

Gegen einen auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid kann nicht eingewandt werden, der ursprüngliche Bescheid habe nicht vorläufig ergehen dürfen. Ist der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig, kommt es nur noch darauf an, welchen Umfang der Vorläufigkeitsvermerk hatte. Dies gilt nur, soweit es grundsätzlich möglich war, den Bescheid wegen unklarer Tatsachen vorläufig zu erlassen, nicht hingegen, wenn zur Zeit des Erlasses des Bescheides ein Vorläufigkeitsvermerk nicht zulässig war.

Normenkette:

AO (1977) § 165 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Erbschaftsteuer(ErbSt)-Bescheid aufgrund eines wirksamen Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte, oder ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Der Kläger (Kl.) war Miterbe nach seinem am 22.10.1974 verstorbenen Vater, Herrn ...sen. Zum Nachlaß gehörte u.a. die ... KG, an der der Kl. einen Anteil von 57,37 % erhielt. Daneben bestand der Nachlaß aus umfangreichem inländischem und ausländischem Grundbesitz, Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapieren, Kapitalforderungen, Lebensversicherungen und anderen Vermögensgegenständen.