I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die in den Streitjahren 1995 und 1996 zusammen veranlagt wurden, erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank und bezog als solches nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kürzte den den Klägern gemeinsam zustehenden Vorwegabzug für ihre Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) um 16 v.H. sämtlicher Einnahmen der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit auf 0. Die Einkommensteuerbescheide enthielten u.a. den Zusatz:
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