BFH - Urteil vom 26.02.2004
XI R 50/03
Normen:
AO § 165 ; EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1064
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9364/00

Vorläufigkeitsvermerk - Reichweite

BFH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen XI R 50/03

DRsp Nr. 2004/8127

Vorläufigkeitsvermerk - Reichweite

§ 165 Abs. 1 AO sieht eine vorläufige Festsetzung hinsichtlich ungeklärter Rechtsfragen des einfachen Rechts nicht vor. Ergeht ein Vorläufigkeitsvermerk nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur im Hinblick auf "anhängige" Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren, erfasst er nicht zugleich jedwedes Verfahren, dass nach Wirksamwerden der für vorläufig erklärten Steuerfestsetzung beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig wird. Die Vorläufigkeit erstreckt sich daher auch nicht auf die Frage, ob der Kürzung des Vorwegabzuges auch nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu Grunde zu legen ist.

Normenkette:

AO § 165 ; EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die in den Streitjahren 1995 und 1996 zusammen veranlagt wurden, erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank und bezog als solches nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kürzte den den Klägern gemeinsam zustehenden Vorwegabzug für ihre Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) um 16 v.H. sämtlicher Einnahmen der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit auf 0. Die Einkommensteuerbescheide enthielten u.a. den Zusatz: