BFH - Urteil vom 29.06.2004
IX R 14/02
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2
Vorinstanzen:
FG Bremen - 100088K6 - 24.1.2002,

Vorläufigkeitsvermerk

BFH, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX R 14/02

DRsp Nr. 2004/16668

Vorläufigkeitsvermerk

1. Die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks ist dem dafür im Bescheid angeführten Grund zu entnehmen oder aus sonstigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, wie der Adressat den Vorläufigkeitsvermerk nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.2. Der im Steuerbescheid enthaltene Vorläufigkeitsvermerk kann sich nur auf die darin erfassten Besteuerungsgrundlagen beziehen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer diverser Immobilien und erzielen daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariellem Vertrag vom Oktober 1996 kauften die Kläger je zur Hälfte ein in B gelegenes Grundstück nebst darauf zu errichtendem Reihenhaus, das im Dezember 1997 fertig gestellt wurde. Zur Finanzierung dieses Objekts nahm der Kläger ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 390 000 DM auf, von dem ihm Ende 1996 ein Disagio abgezogen wurde.