BFH - Beschluss vom 23.10.2019
XI R 43/18
Normen:
KAGG § 40a Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 18; KStG § 8b Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 597
BB 2020, 736
BFH/NV 2020, 653
BStBl II 2020, 281
DB 2020, 926
DStR 2020, 538
DStRE 2020, 438
DStZ 2020, 259
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3981/16

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Hinzurechnung sog. negativer Aktiengewinne aus der Veräußerung von Sonder-Wertpapiervermögen bei der Einkommensermittlung einer Kapitalanlagesellschaft

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen XI R 43/18

DRsp Nr. 2020/3700

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Hinzurechnung sog. negativer Aktiengewinne aus der Veräußerung von Sonder-Wertpapiervermögen bei der Einkommensermittlung einer Kapitalanlagesellschaft

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 43 Abs. 18 KAGG, der die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des sog. Korb II–Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen auch des Veranlagungszeitraums 2003 anordnet, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen sind, infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.

Tenor

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, der die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften i.d.F. des sog. Korb II–Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen auch des Veranlagungszeitraums 2003 anordnet, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen sind, infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.

Normenkette:

KAGG § 40a Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 18; KStG § 8b Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

A.