FG Münster - Beschluss vom 02.03.2007
9 K 5772/03 G
Normen:
GewStG § 8 Nr. 5 ; GewStG § 36 Abs. 4 ; KStG § 8b Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1728

Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangenen Anwendungsregelung gemäß § 36 Abs. 4 GewStG

FG Münster, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 5772/03 G

DRsp Nr. 2007/16402

Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangenen Anwendungsregelung gemäß § 36 Abs. 4 GewStG

1. Die zu § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des UntStFG vom 20.12.2001 ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG ist insoweit verfassungswidrig, als die sich steuererhöhend auswirkende Gesetzesänderung auf den gesamten Erhebungszeitraum 2001 und damit auch auf solche Gewinnanteile (Dividenden) anzuwenden ist, die auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vor dem 24.12.2001 vereinbart und ausgezahlt wurden. 2. Das Vertrauen in eine im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Disposition und deren Umsetzung bestehende Rechtslage, die keine Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb anordnete, ist so lange schützenswert, bis die veränderte Rechtslage im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. 3. Für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung ist nicht mehr auf den Veranlagungszeitraum abzustellen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 5 ; GewStG § 36 Abs. 4 ; KStG § 8b Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand: