FG Hamburg - Beschluss vom 30.08.2005
IV 342/02
Normen:
EGV Art. 234 ; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4 ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 ; EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 1 Buchst. c ;

Vorlage an den EuGH zu Hopperbaggereinsatz in Küstengewässern

FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen IV 342/02

DRsp Nr. 2005/18586

Vorlage an den EuGH zu Hopperbaggereinsatz in Küstengewässern

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Wie ist der Begriff Meeresgewässer der Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 in Abgrenzung zu dem Begriff Binnenwasserstraße i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 zu verstehen? 2. Ist der Betrieb eines Laderaumsaugschiffes (sog. Hopperbagger) auf einem Meeresgewässer der Gemeinschaft insgesamt als Schifffahrt i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 anzusehen, oder muss zwischen den verschiedenen Tätigkeitsarten während eines Einsatzes differenziert werden?

Normenkette:

EGV Art. 234 ; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4 ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 ; EWGRL 81/92 Art. 8 Abs. 1 Buchst. c ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuerbefreiung für in einem Hopperbagger eingesetzte Betriebsstoffe.