BFH - Beschluss vom 26.09.2007
V S 10/07
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ; RsprEinhG § 2 ; AnhRüG §§ 1 ff ;
Fundstellen:
AuR 2008, 79
BB 2007, 2670
BFH/NV 2008, 165
BFHE 219, 27
BStBl II 2008, 60
DB 2007, 2754
DStR 2007, 2162
FamRZ 2008, 147
NJW 2008, 543
NVwZ 2008, 704

Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen V S 10/07

DRsp Nr. 2007/21427

Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

»Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?«

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ; RsprEinhG § 2 ; AnhRüG §§ 1 ff ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs GmbH. Er wurde von dem Finanzamt (FA) durch Haftungsbescheid vom 25. Juni 1998 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO) wegen rückständiger Umsatzsteuer 1993 der GmbH sowie Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 in Anspruch genommen. Das FA hob den Haftungsbescheid am 24. Juni 2004 auf.

Die GmbH erhob gegen den an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 4. Juni 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 im Mai 1998 Klage.

Durch Urteil vom 26. März 2003 gab das Finanzgericht (FG) der Klage der GmbH (Az. 12 K 3947/98) teilweise statt und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.