BFH - Beschluss vom 22.07.2004
VII R 19/03
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ; WGV 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1, EWGV 1538/91 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 S. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1557
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 32/99

Vorlage an EuGH - Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware

BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII R 19/03 - Aktenzeichen VII R 35/03

DRsp Nr. 2004/14412

Vorlage an EuGH - Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware

1. Kann für die Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware, für die Ausfuhrerstattung begehrt wird, die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch herangezogen werden?2. Für den Fall, dass die Frage zu 1. zu bejahen ist:a) Findet Art. 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Anwendung, wenn es darum geht festzustellen, ob eine Ware, für die Ausfuhrerstattung begehrt wird, von handelsüblicher Qualität ist?b) Tritt die Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 Abs. 1 unter Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 9013/92 auch dann ein, wenn von der Ware lediglich eine Stichprobe beschaut worden ist, die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften jedoch in bestimmtem qualitativen Umfang Mängel der Ware tolerieren und dementsprechend die Beschau einer bestimmten Mindestanzahl von Proben zur Feststellung der Einhaltung dieser Toleranzen erfordern und auch ausdrücklich vorschreiben?3. Für den Fall, dass auch die Fragen 2. a) und b) zu bejahen sind: