I.
Namens der Klägerin erhoben die Rechtsanwälte XY Klage gegen verschiedene Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2000. Eine Prozessvollmacht sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 8. Mai 2000) wurde mit Anordnung vom 7. November 2000 (zugestellt am 9. November 2000 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 und § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20. Dezember 2000 zur Vorlage einer Prozessvollmacht im Original gesetzt.
Die Originalvollmacht wurde mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 - eingegangen beim Finanzgericht München am 21. Dezember 2000 - vorgelegt. Vorab wurde die Vollmacht mit Telefax vom 20. Dezember 2000 dem Finanzgericht übermittelt.
II.
Die Klage ist unzulässig.
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