FG Münster - Beschluss vom 02.02.2007
9 K 5138/02 K,F
Normen:
KStG (a.F.) § 44 ; FGO § 74 ; EStG (2000) § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1093
EFG 2007, 1361

Vorlage einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung als Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer KSt in 2000

FG Münster, Beschluss vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 9 K 5138/02 K,F

DRsp Nr. 2007/10308

Vorlage einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung als Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer KSt in 2000

1. Der Ansatz anrechenbarer Körperschaftsteuer im Jahr 2000 als Einkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 15 EStG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und deren Anrechung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. durch eine andere Körperschaft setzt voraus, dass diese dem Finanzamt eine noch gültige oder berichtigte Körperschaftsteuerbescheinigung vorlegt. Das ist zu verneinen, wenn eine solche Bescheinigung zwar erteilt, aber nach § 44 Abs. 4 KStG a.F. von der ausstellenden Körperschaft erfolglos zurückgefordert und dies dem Finanzamt mitgeteilt worden ist. 2. Schwebt ein Zivilrechtsstreit über die Erteilung einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung, kann das Finanzgericht das Klageverfahren gem. § 74 FGO wegen vorgreiflichen "Rechtsverhältnisses" aussetzen.

Normenkette:

KStG (a.F.) § 44 ; FGO § 74 ; EStG (2000) § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.