OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.04.2017
4 A 879/14
Normen:
VwGO § 67 Abs. 6 S. 1-4; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7449/12

Vorlage einer Originalvollmacht durch den Prozessvertreter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 4 A 879/14

DRsp Nr. 2017/5594

Vorlage einer Originalvollmacht durch den Prozessvertreter

Beteiligte können sich vor dem Verwaltungsgericht von einem der dort genannten Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn der Prozessvertreter trotz mehrfacher Aufforderung keine aktuelle Originalvollmacht, sondern lediglich die Kopie einer undatierten Vollmacht vorgelegt hat. Ein in diesem Fall bei vollmachtloser Vertretung ergehendes klageabweisendes Prozessurteil richtet sich an den angeblich Vertretenen, da dieser als Prozessbeteiligter anzusehen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2014 wird abgelehnt.

Der Antrag des Prozessvertreters des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2014 wird verworfen.

Der Prozessvertreter des Klägers trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 6 S. 1-4; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 126 Abs. 1;

Gründe