LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2022
3 Sa 374/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1575/21

Vorlage eines gefälschten Impfnachweises kein absoluter KündigungsgrundEntbehrlichkeit der Abmahnung bei Kündigung wegen vorgetäuschtem ImpfnachweisInteressenabwägung im Rahmen der Kündigung auch bei bewusster Täuschung des Arbeitgebers durch Vorlage eines gefälschten ImpfnachweisesAusspruch der Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 374/22

DRsp Nr. 2023/388

Vorlage eines gefälschten Impfnachweises kein absoluter Kündigungsgrund Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Kündigung wegen vorgetäuschtem Impfnachweis Interessenabwägung im Rahmen der Kündigung auch bei bewusster Täuschung des Arbeitgebers durch Vorlage eines gefälschten Impfnachweises Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG

1. Die vorsätzliche Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zum Nachweis der erfolgten COVID-19-Grundimmunisierung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IFSG in der vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022 geltenden Fassung (sog. 3G-Nachweis) begründet einen an sich zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung geeigneten wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.2. Wurde der gefälschte Impfnachweis gezielt zur Vorlage beim Arbeitgeber und damit zu dessen Täuschung beschafft, ist wegen der besonderen Schwere der Pflichtverletzung vor Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung erforderlich.