FG Münster - Urteil vom 16.03.2007
11 K 4891/03 AO
Normen:
AO § 194 Abs. 3 § 200 Abs. 1 S 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1528
EFG 2007, 980

Vorlage interner PC-Tabellen anläßlich von Betriebsprüfungen bei Banken

FG Münster, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 11 K 4891/03 AO

DRsp Nr. 2007/8488

Vorlage interner PC-Tabellen anläßlich von Betriebsprüfungen bei Banken

Bezieht sich ein Vorlageersuchen i.S.v. § 200 Abs. 1 S. 2 AO auf Unterlagen, hier interne PC-Tabellen, die neben steuererheblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen auch Umstände Dritter i.S.v. § 194 Abs. 3 AO enthalten und drängt sich die Relevanz der Vorlage für die Verhältnisse der Steuerpflichtigen nicht auf, so hat die Finanzbehörde ihr Vorlagebegehren zu begründen. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Vorlageersuchens sind nur solche Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens vortragen wurden.

Normenkette:

AO § 194 Abs. 3 § 200 Abs. 1 S 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung bestimmte PC-Tabellen vorlegen muss.