Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds für Immobilieneinkünfte, die sie auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats beziehen, teilweise körperschaftsteuerpflichtig sind, gebietsansässige Spezialimmobilienfonds hingegen von dieser Steuer befreit sind.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen L Fund und dem Finanzamt D (Deutschland) über die Körperschaftsteuerpflicht von L Fund in den Steuerjahren 2008 bis 2010 (im Folgenden: streitige Steuerjahre).
Rechtlicher Rahmen
Deutsches Recht
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|