Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) vorgelegten Fragen nicht zuständig.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 90 und 185 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
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