Art. 179 Abs. 1 und Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Grundsatz der Äquivalenz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf einen Verstoß gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gestützt sind, ungünstigere Verfahrensmodalitäten vorsieht als für ähnliche Rechtsbehelfe hinsichtlich anderer Steuern und Abgaben als der Mehrwertsteuer, die auf einen Verstoß gegen das innerstaatliche Recht gestützt sind.
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