EuGH - Urteil vom 02.05.2019
C-133/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2008/9/EG Art. 20 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1348

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Erstattung der Mehrwertsteuer - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung - Informationen, die innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen sind - Rechtsnatur der Frist und Folgen ihrer Nichteinhaltung

EuGH, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen C-133/18

DRsp Nr. 2019/14417

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Erstattung der Mehrwertsteuer – Richtlinie 2008/9/EG – Art. 20 – Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung – Informationen, die innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen sind – Rechtsnatur der Frist und Folgen ihrer Nichteinhaltung

Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von einem Monat, um dem Mitgliedstaat der Erstattung die von ihm angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, keine Ausschlussfrist ist, die bedeutet, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Frist überschreitet oder nicht antwortet, die Möglichkeit einbüßt, Mängel seines Erstattungsantrags dadurch zu beheben, dass er unmittelbar vor dem nationalen Gericht zusätzliche Informationen vorlegt, die zum Nachweis der Existenz seines Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer geeignet sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2008/9/EG Art. 20 Abs. 2;