EuGH - Urteil vom 05.10.2016
Rs. C-576/15
Fundstellen:
BB 2018, 732
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Veliko Tarnovo (Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo, Bulgarien) - 28.10.2015,

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 9 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 1 - Art. 73, 80 und 273 - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Steuerhinterziehung - Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungen - Verschleierung von Lieferungen und Einnahmen - Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage

EuGH, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen Rs. C-576/15

DRsp Nr. 2016/19880

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 9 Abs. 1 - Art. 14 Abs. 1 - Art. 73, 80 und 273 - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Steuerhinterziehung - Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungen - Verschleierung von Lieferungen und Einnahmen - Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und die Art. 73 und 273 der sowie der Grundsatz der Steuerneutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde bei Nichtvorhandensein von einem Steuerpflichtigen gelieferten Waren in dessen Lager und bei fehlender Verbuchung damit zusammenhängender steuerlich relevanter Dokumente in den Aufzeichnungen dieses Steuerpflichtigen davon ausgehen darf, dass der Steuerpflichtige diese Waren später an Dritte verkauft hat, und die Steuerbemessungsgrundlage für die Verkäufe dieser Waren anhand der ihr vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nach nicht in dieser Richtlinie vorgesehenen Regeln bestimmen darf. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob diese nationale Regelung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden.