FG Münster - Beschluss vom 17.08.2009
10 K 3918/05 E
Normen:
EStG § 52 Abs. 39; EStG i.d.F. vor dem StBereinigungsG 1999 § 23 Abs. 1; EStG i.d.F. vor dem StBereinigungsG 1999 § 23 Abs. 3; EStG i.d.F. des StBereinigungsG 1999 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 80;

Vorlagebeschluss an das BVerfG: Rückwirkende Einbeziehung erst teilfertiger Gebäude in den Spekulationsgewinn durch Gesetzesänderung im StBereinigungsG 1999 verfassungswidrig?

FG Münster, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 10 K 3918/05 E

DRsp Nr. 2009/24394

Vorlagebeschluss an das BVerfG: Rückwirkende Einbeziehung erst teilfertiger Gebäude in den Spekulationsgewinn durch Gesetzesänderung im StBereinigungsG 1999 verfassungswidrig?

1. Nach der Überzeugung des Senats ist § 52 Abs. 39 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 a) aa) und 40 n) aa) des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999, BGBl. I 1999, S. 2601 ff. (2603, 2607) insoweit verfassungswidrig, als die sich steuererhöhend auswirkende Gesetzesänderung, das errichtete Gebäude in die Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften einzubeziehen, auf obligatorische Verpflichtungsverträge über die Veräußerung eines Grundstücks anzuwenden ist, die vor der Verkündung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 abgeschlossen wurden. Mit der Neufassung werden auch Veräußerungen von Grundstücken mit teilfertigen Gebäuden erfasst, die vor der am 19.12.1999 erfolgten Verkündung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vereinbart worden sind. Diese Anwendungsregelung begründet nach Ansicht des Senats eine gem. Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung.