FG München - Beschluss vom 15.11.2004
4 V 1625/04
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 ; BGB § 320 § 322 § 446 Abs. 2 (a.F.) ; BewG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 625
Steuertelex 2005, 345

Vorleistung eines Käufers als zusätzliche Gegenleistung bei der GrESt; Vorleistungspflicht des Käufers bei der GrEStG - § 8 Abs.1 GrEStG

FG München, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 4 V 1625/04

DRsp Nr. 2005/3104

Vorleistung eines Käufers als zusätzliche Gegenleistung bei der GrESt; Vorleistungspflicht des Käufers bei der GrEStG - § 8 Abs.1 GrEStG

Die Vorausleistung des Käufers stellt eine zusätzliche Gegenleistung bei der GrESt dar, unabhängig davon, für welchen Zeitraum der geldwerte Vorteil gewährt wird (§ 8 Abs. 1 GrEStG).

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 ; BGB § 320 § 322 § 446 Abs. 2 (a.F.) ; BewG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob in der Kaufpreiszahlung für ein Grundstück vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten eine zusätzliche Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zu sehen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 10. April 2001, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 18. Mai 2001 und vom 12. Februar 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt

die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 12. Februar 2004 in Höhe von 8.485,40 EUR wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (das Finanzamt = FA) hat im Laufe des AdV-Verfahrens teilweise Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 7.475,09 EUR gewährt.

Die Antragstellerin beantragt weiterhin

Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 12. Februar 2004 in Höhe von 8.485,40 EUR.