I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob in der Kaufpreiszahlung für ein Grundstück vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten eine zusätzliche Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zu sehen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 10. April 2001, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 18. Mai 2001 und vom 12. Februar 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt
die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 12. Februar 2004 in Höhe von 8.485,40 EUR wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (das Finanzamt = FA) hat im Laufe des AdV-Verfahrens teilweise Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 7.475,09 EUR gewährt.
Die Antragstellerin beantragt weiterhin
Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 12. Februar 2004 in Höhe von 8.485,40 EUR.
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