FG Köln - Urteil vom 18.08.2022
6 K 872/22
Normen:
FGO § 60 Abs. 1 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Vorliegen aller Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage bis zu dem erledigenden Ereignis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage

FG Köln, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 6 K 872/22

DRsp Nr. 2024/497

Vorliegen aller Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage bis zu dem erledigenden Ereignis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin geht nach eigenen Angaben der "(...)" nach.

Mit Bescheid vom 00.03.2022 schätzte der Beklagte den Gewinn der Klägerin auf 20.000 € und setzte die Einkommensteuer 2020 auf 1.912,17 € fest. Zudem wurde ein Verspätungszuschlag von 125 € festgesetzt.

Die Klägerin legte am 00.04.2022 Einspruch ein. Diesen begründete sie unter anderem mit dem Verbot aufgrund der Corona Pandemie. Der Beklagte erließ am 00.05.2022 einen Änderungsbescheid, mit welchem er die Steuer i. H. v. 0 € herabsetzte.

Die Klägerin hat am 00.05.2022 Klage beim Finanzgericht Köln erhoben. Das Finanzgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 00.06.2022 abgewiesen. Am 00.07.2022 hat sich die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid gewandt und sinngemäß die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie hat zudem beantragt, die "(...)" der Stadt A und die B A als Nebenbeklagte zu laden.

1. 2.