BFH - Beschluss vom 30.01.2012
III B 153/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 705
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 119/11

Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen III B 153/11

DRsp Nr. 2012/6123

Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

1. NV: Ändern sich die für den Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes erst nach Erlass des Bescheides über die Kindergeldfestsetzung, kann eine Änderung des Bescheides nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sondern nur auf § 70 Abs. 4 EStG gestützt werden. 2. NV: Es liegt keine Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vor, wenn die angegriffene Finanzgerichtsentscheidung von der in einem anderen Verfahren in einer richterlichen Verfügung eines Finanzgerichts zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung abweicht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe