Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Antrages auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung (AO).
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Da sie für das Streitjahr keine Steuererklärung abgegeben hatten, setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer mit Bescheid vom 2. September 2016 nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest.
Auch in dem gegen diesen Bescheid geführten Einspruchsverfahren reichten die Kläger keine Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt wies den Einspruch daher mit Einspruchsbescheid vom 14. Dezember 2016 als unbegründet zurück.
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