FG Thüringen - Urteil vom 24.01.2018
4 K 66/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1045

Vorliegen der Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks; Prüfung des Bestehens eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag; Abschluss eines Grundstückskaufvertrags durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht; Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer durch die Baukosten

FG Thüringen, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 4 K 66/14

DRsp Nr. 2018/5152

Vorliegen der Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks; Prüfung des Bestehens eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag; Abschluss eines Grundstückskaufvertrags durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht; Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer durch die Baukosten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Umstritten ist, ob einerseits der Grundstückskaufvertrag, den die Klägerin und Herr A am 22. September 2011 mit der Stadt B geschlossen haben, und andererseits ein Bauvertrag mit Datum vom 13. Oktober 2011, den die Klägerin und Herr A. mit der Firma C-GmbH über die Errichtung eines Einfamilienhauses (Reihenmittelhaus) geschlossen haben, ein so genanntes einheitliches Vertragswerk bilden, so dass die Baukosten die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen.