Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird zugelassen.
Umstritten ist, ob einerseits der Grundstückskaufvertrag, den die Klägerin und Herr A am 22. September 2011 mit der Stadt B geschlossen haben, und andererseits ein Bauvertrag mit Datum vom 13. Oktober 2011, den die Klägerin und Herr A. mit der Firma C-GmbH über die Errichtung eines Einfamilienhauses (Reihenmittelhaus) geschlossen haben, ein so genanntes einheitliches Vertragswerk bilden, so dass die Baukosten die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen.
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