FG Köln - Urteil vom 25.02.2016
11 K 3198/14
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 8; EStG § 52 Abs. 2;

Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplittings bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

FG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 11 K 3198/14

DRsp Nr. 2016/7334

Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplittings bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 8; EStG § 52 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplittings in den Jahren 2002 bis 2008 vorliegen.

Die Kläger führen seit dem 20.2.2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und wurden für die Jahre 2002 bis 2008 jeweils einzeln unter Anwendung des Grundtarifs zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie erzielten in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kläger zu 2. "..." bis 2003) und aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultierten aus einer zwischen den Klägern bestehenden Grundstücksgemeinschaft ("..."). Darüber hinaus erzielten sie ab dem Jahr 2004 Einkünfte aus einem gemeinschaftlichen Gewerbebetrieb ("1 & 2 GbR - ..."). Die Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft und aus dem Gewerbebetrieb wurden jeweils gesondert und einheitlich festgestellt.

Der Kläger zu 1. (...) wurde in den Streitjahren wie folgt zur Einkommensteuer veranlagt:

Jahr Abgabe der Steuererklärung Datum des letzten Steuerbescheids
2002 5.5.2004 26.1.2005
2003 28.4.2005 3.6.2005
2004 20.6.2006 29.10.2007
2005