FG Hamburg - Urteil vom 14.11.2018
2 K 221/16
Normen:
EStG § 5a Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen:
EFG 2019, 418

Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage i.R.d. Betriebs eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bei Vercharterung; Berichtigung des Tatbestands des Urteils

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 221/16

DRsp Nr. 2019/6163

Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage i.R.d. Betriebs eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr bei Vercharterung; Berichtigung des Tatbestands des Urteils

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 14. November 2018 wird dahingehend berichtigt, das es auf Seite 10 [im Original] im ersten Absatz statt "da offensichtlich bereits der angebotene Preis von ... USD" heißen muss "da offensichtlich bereits der zu erwartende Gewinn von ... USD".

Der Tatbestand wird des Weiteren auf Seite 4 [im Original] im dritten Absatz dahingehend berichtigt, dass das Wort "zunächst" entfällt.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 2 S. 2, 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob in den Streitjahren 2006 und 2007 die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlagen.