Der Tatbestand des Urteils vom 14. November 2018 wird dahingehend berichtigt, das es auf Seite 10 [im Original] im ersten Absatz statt "da offensichtlich bereits der angebotene Preis von ... USD" heißen muss "da offensichtlich bereits der zu erwartende Gewinn von ... USD".
Der Tatbestand wird des Weiteren auf Seite 4 [im Original] im dritten Absatz dahingehend berichtigt, dass das Wort "zunächst" entfällt.
Streitig ist, ob in den Streitjahren 2006 und 2007 die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlagen.
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