BFH - Urteil vom 28.10.2008
IX R 19/08
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; EStG § 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3; AO § 155 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 178/06

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlustverrechnung

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen IX R 19/08

DRsp Nr. 2009/3473

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlustverrechnung

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4; EStG § 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3; AO § 155 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten im Streitjahr (2003) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 28 118 EUR. Sie hatten im Veranlagungszeitraum 2002 --wie im Klageverfahren zwischen den Beteiligten unstreitig geworden ist-- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von 8 469 EUR erlitten und im Veranlagungszeitraum 2001 keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt.

Im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2002 sind keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt. Die Kläger beantragten am 1. Oktober 2004 die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2002. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wegen der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2002 (Verlustentstehungsjahr) ab. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig.