FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2002
VI 87/01
Normen:
EStG § 26 ; FGO § 82 ; FGO § 57 Nr. 3 ; ZPO § 450 ;

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2002 - Aktenzeichen VI 87/01

DRsp Nr. 2003/3261

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung

Haben Ehegatten - durch Aus- und Wegzug - die eheliche Gemeinschaft beendet, kann ein Versöhnungsversuch i. S. v. § 1567 Abs. 2 BGB dazu berechtigen, sie als "nicht dauernd getrennt lebend" anzusehen.

Normenkette:

EStG § 26 ; FGO § 82 ; FGO § 57 Nr. 3 ; ZPO § 450 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und die Beigeladene für 1998 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

Der Kläger und die Beigeladene haben 1993 die Ehe geschlossen. Bis Ende Juni 1997 lebten sie zusammen in dem von ihnen durch Vertrag vom 10. Dezember 1993 erworbenen, ca. 200 m2 großen Einfamilienhaus im X-Weg in B. Dann zog die Klägerin mit dem gemeinsamen, am ...1993 geborenen Sohn A und ihrer Tochter aus erster Ehe in ein gemietetes Haus in der X-Straße in B. Der Kläger zog sodann ebenfalls aus dem X-Weg aus und mietete von einem Kollegen eine ca. 40 m2 große, spartanisch eingerichtete möblierte Wohnung im Y-Weg in Hamburg an; seine Möbel wurden eingelagert. Das Grundstück X-Weg wurde noch in 1997 veräußert.

Die Eheleute wurden am 28. Januar 1998 rechtskräftig vor dem Amtsgericht B geschieden. Über die Scheidungsfolgen verglichen sie sich.