1.
Zum Gesamthandsvermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der X-KG-- gehörten in den Streitjahren (1996 bis 1998) die Beteiligungen an der Y-GmbH und Z-GmbH. Dem Antrag, die Beteiligung an der Y-GmbH zum Ende der Streitjahre auf die --gemessen an den Anschaffungskosten-- niedrigeren Teilwerte abzuschreiben, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht entsprochen. Die Klage blieb --nach Einholung eines Sachverständigengutachtens-- insoweit ohne Erfolg. Der Klägerin sei es --so das Finanzgericht (FG)-- unabhängig von den Ergebnissen des Gutachtens nicht gelungen, die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung -- EStG --) aufgrund einer Fehlmaßnahme bei Anschaffung der GmbH-Beteiligung nachzuweisen.
2.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vermag nicht durchzugreifen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Klägerin den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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