BFH - Beschluss vom 07.04.2009
IV B 64/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1264
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10553/03

Vorliegen des einer Darlegung i.S.d. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Nachweises der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung aufgrund einer Fehlmaßnahme bei Anschaffung einer GmbH-Beteiligung

BFH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen IV B 64/08

DRsp Nr. 2009/14541

Vorliegen des einer Darlegung i.S.d. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Nachweises der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung aufgrund einer Fehlmaßnahme bei Anschaffung einer GmbH-Beteiligung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

1.

Zum Gesamthandsvermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der X-KG-- gehörten in den Streitjahren (1996 bis 1998) die Beteiligungen an der Y-GmbH und Z-GmbH. Dem Antrag, die Beteiligung an der Y-GmbH zum Ende der Streitjahre auf die --gemessen an den Anschaffungskosten-- niedrigeren Teilwerte abzuschreiben, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht entsprochen. Die Klage blieb --nach Einholung eines Sachverständigengutachtens-- insoweit ohne Erfolg. Der Klägerin sei es --so das Finanzgericht (FG)-- unabhängig von den Ergebnissen des Gutachtens nicht gelungen, die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung -- EStG --) aufgrund einer Fehlmaßnahme bei Anschaffung der GmbH-Beteiligung nachzuweisen.

2.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vermag nicht durchzugreifen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Klägerin den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.