BFH - Beschluss vom 20.05.2009
VIII B 44/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1995/03

Vorliegen des Erwerbs eines Grundstücks aus betrieblichen Gründen; Verstoß des Finanzgerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder seine Hinweispflichten

BFH, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 44/08

DRsp Nr. 2009/16472

Vorliegen des Erwerbs eines Grundstücks aus betrieblichen Gründen; Verstoß des Finanzgerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder seine Hinweispflichten

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe:

I.