FG Hamburg - Urteil vom 18.10.2001
II 780/99
Normen:
EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 33b Abs. 6 ; EStDV § 65 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 280

Vorliegen einer dauernden Hilflosigkeit im Sinne von § 33b EStG

FG Hamburg, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen II 780/99

DRsp Nr. 2002/4190

Vorliegen einer dauernden Hilflosigkeit im Sinne von § 33b EStG

Auch wenn bereits ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes existiert, hat die Finanzbehörde gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 EStDV eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Durch Eintritt des Todes wird eine dauernde Hilflosigkeit im Sinne von § 33b Abs. 3 und 6 EStG nicht zu einer nur vorübergehenden.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 3 ; EStG § 33b Abs. 6 ; EStDV § 65 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem inzwischen (am 28.06.1997) verstorbenen Herrn A (A), für das Streitjahr 1997 der Pauschbetrag für Hilflose in Höhe von 7.200 DM zusteht.

Für den verstorbenen A war mit Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 06.06.1997 ab 27.12.1996 (Tag der Antragstellung) ein Grad der Behinderung von 100 und das gesundheitliche Merkmal - G - (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt worden.

Bereits in der zweiten Juniwoche 1997 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des A so sehr, dass er am 16.06.1997 ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Von dort wurde er am 24.06.1997 in das Pflegeheim überwiesen, wo er am 28.06.1997 verstarb.

Die Klägerin reichte zum Beweis der Hilflosigkeit ihres verstorbenen Ehemannes folgende Unterlagen ein:

Bescheinigung des Universitäts-Krankenhauses-Eppendorf v. 23.05.2000 (FGA 45)

Pflegeüberleitungsbogen (FGA 46, 47)

Attest Dr. B (FGA 48)

Anmeldung Pflegeheim (FGA 49, 50)