Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem inzwischen (am 28.06.1997) verstorbenen Herrn A (A), für das Streitjahr 1997 der Pauschbetrag für Hilflose in Höhe von 7.200 DM zusteht.
Für den verstorbenen A war mit Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 06.06.1997 ab 27.12.1996 (Tag der Antragstellung) ein Grad der Behinderung von 100 und das gesundheitliche Merkmal - G - (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt worden.
Bereits in der zweiten Juniwoche 1997 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des A so sehr, dass er am 16.06.1997 ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Von dort wurde er am 24.06.1997 in das Pflegeheim überwiesen, wo er am 28.06.1997 verstarb.
Die Klägerin reichte zum Beweis der Hilflosigkeit ihres verstorbenen Ehemannes folgende Unterlagen ein:
Bescheinigung des Universitäts-Krankenhauses-Eppendorf v. 23.05.2000 (FGA 45)
Pflegeüberleitungsbogen (FGA 46, 47)
Attest Dr. B (FGA 48)
Anmeldung Pflegeheim (FGA 49, 50)
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